Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Schmidt KG, Inh. Michael Schmidt e. K.

74417 Gschwend

Stand: Januar 2016

I. Geltungsbereich, Ausschluss der Geltung abweichender Geschäftsbedingungen

1. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte und Nebenleistungen wie technische Hinweise, Auskünfte oder ähnliches, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Kunden, wie zum Beispiel der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.

2. Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen begründet, die nicht selbst Vertragspartner werden sollen, so gelten auch gegenüber Dritten die Haftungsbestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, soweit dieselben gegenüber den Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses einbezogen wurden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Dritte bei Begründung des Schuldverhältnisses von den Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen Kenntnis erlangt hat oder bereits hatte.

3. Von unseren Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an und widersprechen deren Geltung hiermit ausdrücklich. Früher getroffene Vereinbarungen oder frühere Fassungen unserer Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen werden durch diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen aufgehoben.

II. Vertragsschluss, Inhalt und Umfang der Lieferung, Abtretungsverbot

1. Unsere Angebote werden kostenlos erstellt und sind unverbindlich. Der Vertrag kommt zustande durch die Annahme der Bestellung des Kunden oder den Beginn der Auftragsausführung durch uns.

2. Für den Umfang der Lieferung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für die Vereinbarung einer besonderen Beschaffenheit der zu liefernden Sache. Die Vorlage von Prüfbescheinigungen oder Abnahmezeugnissen Dritter ist von uns nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3. Die in Prospekten, Anzeigen, Preislisten oder sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichte, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur Annäherungswerte, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

4. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.

III. Zahlung, Aufrechnung und Zurückhaltungsrechte

1. Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Andere Zahlungsmittel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller sofort zur Zahlung fälligen Einziehungs- und Diskontspesen.

2. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.

3. Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn wir auf Grund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des Kunden nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Kunde bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichende Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Kreditversicherer es nach Vertragsabschluss abgelehnt hat, den Kaufpreis für die Zahlung des Liefergegenstandes aus Bonitätsgründen des Kunden zu versichern oder uns Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und/oder Scheck- bzw. Wechselproteste gegen den Kunden bekannt werden.

4. Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen. Handelt der Kunde bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und er verzichtet auf die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, uns bzw. unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des Kunden sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.

IV. Lieferfrist, Teillieferungen, Abnahme, Gläubigerverzug, Lieferverzug

1. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor vollständigem Eingang etwaiger vom Kunden beizubringender Unterlagen, Freigaben oder etwa vereinbarter Vorauszahlungen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder dem Kunden als versandbereit angezeigt wird, sofern aus Gründen, die beim Kunden liegen, nicht geliefert werden kann.

2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher Ereignisse, wie etwa Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brand, Beschlagnahme, Embargo, gesetzliche oder behördliche Einschränkungen des Energieverbrauchs oder unrichtige und/oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, sofern diese Ereignisse von uns nicht zu vertreten sind, wir sie trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten und sie auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrags einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist auf Grund solcher Umstände unangemessen, ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag oder, soweit der Kunde an einer Teillieferung Interesse hat, vom nichterfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten.

3. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen des Kunden hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

4. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Bereitstellungsanzeige am Sitz des Verkäufers abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Verkäufers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden. Wünscht der Kunde die Zustellung des Kaufgegenstandes, erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

5. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz wegen Nichtabnahme, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Dem Kunden ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist, oder der Schaden wesentlich niedriger ist, als die in Satz 1 genannte Pauschale, jedoch mindestens 100,-€.

V. Gefahrübergang, Versand, Verpackung

1. Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk.

2. Die Gefahr geht in allen Fällen – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auch bei frachtfreier Lieferung mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Kunden über, sofern der Kunde Unternehmer ist und bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dies gilt auch, wenn wir selbst transportieren oder transportieren lassen, selbst wenn wir die Versendung auf eigene Kosten oder die Anfuhr übernommen haben. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Kunden über, sofern der Kunde Unternehmer ist und bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Auf Wunsch des Kunden wird die zu liefernde Ware auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert.

VI. Eigentumsvorbehalt


1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand vor bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher aus diesem Vertrag herrührender Forderungen einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln sowie etwaiger scheck- und wechselrechtlicher Regressansprüche aus erfüllungshalber erfolgten Scheck- oder Wechselzahlungen. Bei Zahlungen im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand vor bis die Regressgefahr aus den von uns zur Verfügung gestellten Wechseln erloschen ist. Soweit der Kunde bei Abschluss der unseren Forderungen zugrundeliegenden Verträge in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand darüber hinaus vor bis zur Tilgung sämtlicher offenen Forderungen gegen den Kunden.

2. Eine Bearbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Kunde den Liefergegenstand mit anderen Waren, erhalten wir an der daraus hervorgehenden Ware Miteigentum. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Wert der neu hergestellten Waren. Die Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Bearbeitung des Liefergegenstandes ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig, soweit uns die vorstehenden Sicherungsrechte gewahrt bleiben.

3. Der Kunde darf die Gegenstände und die aus ihnen gemäß vorstehend Abs. 2 hervorgegangenen Gegenstände (nachfolgend zusammenfassend Vorbehaltsware genannt) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, soweit er den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung gem. nachstehendem Absatz 4) sicherstellt. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.

4. Der Kunde tritt hiermit die ihm aus der Veräußerung, dem Einbau oder dem sonstigen Einsatz der Vorbehaltsware entstandenen oder noch entstehenden Forderungen an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Soweit die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum gestanden hat, erfasst die Abtretung nur den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil.

5. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall hat der Kunde auf Verlangen von uns dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen; wir sind gleichfalls berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden unseres Kunden aufzudecken.

6. Die Ermächtigung des Kunden zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Bearbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, bei Wechsel- oder Scheckprotesten, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung des Kunden, bei Zahlungseinstellung sowie im Falle der Beantragung des Insolvenzverfahrens durch den Kunden, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Nichteröffnung mangels Masse. In sämtlichen dieser Fälle sind wir jeweils berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung und ausdrückliche Rücktrittserklärung in Besitz zu nehmen und ist der Kunde zur sofortigen Herausgabe verpflichtet.

7. Überseigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

8. Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen. Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören, gehen im Innenverhältnis zwischen uns und dem Kunden zu Lasten des Letzteren.

VII. Gewährleistung

1. Ist der Kunde Kaufmann, so hat er die Ware nach Erhalt unverzüglich – vor allem auf sichtbare Schäden, Mängel, Gewicht und Ausmaß – zu prüfen. Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sind vom Kunden unverzüglich ab Erhalt der Lieferung zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich nach dem Erkennen bei uns geltend zu machen. Versäumt der Kunde die Absetzung der Rüge binnen einer Ausschlussfrist von 14 Tagen, gilt die gelieferte Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.

2. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des BGB und wird eine bewegliche Sache geliefert (Verbrauchsgüterkauf), so kann er nach den gesetzlichen Bestimmungen Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Die Ansprüche verjähren in 2 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn bei Lieferung von neuen Sachen. Bei Lieferung von gebrauchten Sachen verjähren die Ansprüche in 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden. Hinsichtlich dieser Ansprüche bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist. Ein Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines leicht fahrlässigen Verhaltens, das keine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) darstellt, besteht nicht, soweit keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.

3. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des BGB und wird eine gebrauchte Sache geliefert, ist jegliche Mängelgewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden. Hinsichtlich dieser Ansprüche bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

4. In allen anderen Fällen besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz nur nach den folgenden Bestimmungen:
Bei Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit der Sache oder bei Vorliegen eines sonstigen Sachmangels nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB, nehmen wir bei fristgerechter Rüge für einen Zeitraum von 1 Jahr nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) vor. Soweit unsere Lieferung aus Teilen besteht, die wir von Dritten bezogen haben, sind wir berechtigt, statt der Nacherfüllung unsere Nacherfüllungsansprüche gegen unseren Lieferanten an den Kunden abzutreten.
Wurde von uns eine zweimalige Beseitigung des Mangels versucht oder eine einmalige Nachlieferung einer mangelfreien Sache vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, so kann der Kunde anstelle der Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache den Kaufpreis mindern, oder nach angemessener Fristsetzung Rückgängigmachung des mit uns abgeschlossenen Vertrages verlangen. An den Kunden abgetretene Ansprüche gegen unseren Lieferanten einschließlich der daraus gegebenenfalls hervorgegangenen weiteren Ansprüche sind in diesem Fall an uns rückabzutreten.

5. Vorstehende Regelungen der Absätze 3 bis 4 finden keine Anwendung, soweit wir Mängel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen oder eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft haben. Dasselbe gilt gegenüber den Ansprüchen des Kunden nach § 478 BGB, nicht jedoch für Schadensersatzansprüche des Kunden; insoweit verbleibt es bei den Beschränkungen der vorstehenden Absätze 3 bis 4 sowie den nachstehenden Bestimmungen der Ziffer VIII.

6. Erfüllungsort für Mangelbeseitigungsarbeiten ist unser Firmensitz.
    
VIII. Haftung

Wird unsere fällige Leistung nicht, verspätet oder mangelhaft erbracht, so kann der Kunde Schadensersatz nur verlangen:

1.    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, die auf unserer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

2.    Für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder auf der vorsätzlich oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.

3.    Für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen, oder für Schäden, für die wir nach dem Gesetz zwingend haften.

Eine weitergehende Haftung aufgrund eines arglistigen Verhaltens bleibt unberührt.

Im Falle der einfachen fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischer Weise zu erwartenden Schaden beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden jedweder Art, insbesondere solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie Ansprüche aus Delikt ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Ansprüche wegen und gegen unsere Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbegrenzung findet auch dann keine Anwendung, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen auch zugunsten der Dritten.

IX. Produkthaftung

Bestehen in den Staaten, in denen der Kunde unsere Produkte weiterveräußern wird, im Vergleich zum deutschen Recht abweichende, insbesondere schärfere Produkthaftungs- bzw. Produktsicherungsvorschriften, so hat uns der Kunde hierauf bei Auftragsabgabe hinzuweisen. In diesem Fall sind wir berechtigt, innerhalb eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Versäumt der Kunde diese Aufklärung, so können wir binnen eines Monats, nachdem wir von der entsprechenden Rechtslage erfahren haben, vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde ist im letzteren Falle dazu verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter, die über unsere Leistungspflicht bei einem vergleichbaren Produkthaftungsfall in Deutschland hinausgehen, freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn wir am Vertrag festhalten.
Der Mieter haftet für alle Beschädigungen des Mietgenstandes, die durch Vorsatz, Fahrlässigkeit und nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch auftraten. Der Mieter haftet für den Verlust der Mietsache, wenn der Verlust auf Umstände zurückzuführen ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Mieter hat den Mietgenstand sorgfältig aufzubewahren, insbesondere gegen Diebstahl zu sichern und vor Feuer und Witterungseinflüssen zu schützen. Bei Verlust des Mietgegenstandes oder wenn Zubehör vom Mieter unbrauchbar gemacht wurde, werden die betreffenden Teile, wenn sie nichtälter als 1 Jahr sind, zum Wiederbeschaffungswert am Tage des Verlustes bzw. der Unbrauchbarmachung berechnet bzw. bei älteren Teilen zum Zeitwert des Gegenstandes am Tage des Verlustes berechnet, es sei denn, die Beschädigung beruht auf normalen Verschleiß.
Der Mieter ist verpflichtet, jede Beschädigung der Mietsache dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese Beschädigung auf natürlichem Verschleiß beruht oder von Vermieter zu vertreten ist. Die Benutzung eines beschädigten bzw. nicht in betriebssicherem Zustand befindlichen Mietgegenstandes ist unzulässig. Der Mietgegenstand darf weder vom Mieter noch von einer dritten Person geöffnet oder repariert werden. Sämtliche Reparaturen sind vom Vermieter oder einer von Ihm beauftragten Person oder Firma auszuführen. Der Vermieter stellt dem Mieter für die Dauer der Reparatur einen anderen, entsprechenden Mietgegenstand zur Verfügung, sofern dies möglich ist. Für die Dauer der Reparatur ist der Mieter ebenso wenig von der Zahlung der Miete befreit wie beim Verlust des Mietgegenstandes, wenn die Beschädigung oder der Verlust von ihm zu vertreten sind. In diesen Fällen hat der Mieter die Reparaturkosten zu tragen.
Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter den Mietgegenstandunsachgemäß gebraucht oder den Mietgegenstand Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters überlässt oder eine rückständige Miete trotz schriftlicher Aufforderung zur Zahlung innerhalb einer Woche nicht bezahlt. Im Falle einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand unverzüglich zurückzufordern. Wird der Mietgegenstand nicht innerhalb von 2 Werktagen zurückgebracht, so hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.
Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Delikt, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder Körperschäden betreffen, werden ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schäden sowie der Höhe nach auf den Wert begrenzt. Die gilt auch bei Handlungen unserer  Verrichtungs- und Erfüllungshilfen.
Die gesetzliche  Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Die Regelung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden,  die dadurch eingetreten sind, dass der Mietgegenstand nicht bestimmungsgemäß oder sachgerecht verwendet wurde.

X. Mängelansprüche bei Instandsetzungsarbeiten und Werkstattarbeiten

Die Abnahme des Reparaturgegenstandes durch den Kunden erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, in unserem Betrieb. Wünscht der Kunde Zustellung, so erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten. Bei Zustellung hat die Abnahme bei Übergabe des Gegenstandes zu erfolgen. Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung, Aushändigung oder Übersendung der Rechnung mit Fristsetzung den Reparaturgegenstand abgeholt hat. Bei Abnahmeverzug können wir eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden. Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach mündlicher oder schriftlicher Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zu verschrotten.

XI. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten (einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks) ist 74417 Gschwend, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Wir sind auch berechtigt, an dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht zu klagen.

2. Dem Kunden ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr, auch personenbezogene Daten, gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und –verarbeitung ist der Kunde einverstanden.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

4. Für alle vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).